Der u.a. für Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein Fußballverband es akzeptieren muss, wenn kurze Filmausschnitte von Amateurfußballspielen seiner Mitglieder im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit ist der seit drei Jahren andauernde Streit zwischen dem Wuerttembergischen Fussballverband und dem Amateurfussball-Videoportal Hartplatzhelden.de zugunsten der Amateurfussball-Helden entschieden. Die Klage des WFV wurde in letzter Instanz abgewiesen.
Welche Bedeutung dieses Urteil über den Fall hinaus hat, kann man auf dem Hard Court Hero-Blog lesen.
Der Bundesgerichtshof verwehrte dem klagenden Verband ein exklusives Verwertungsrecht. Ausschlaggebend war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keine unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses nach § 4 Nr. 9 Buchstabe b UWG* darstellte. Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die von der Klägerin erbrachte Leistung bei der Organisation und Durchführung der Fußballspiele eines solchen Schutzes nicht bedürfe. Der Kläger kann eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele im Verbandsgebiet seines Verbandes durch die ihm angeschlossenen Vereine dadurch hinreichend sicherstellen, dass er den Besuchern der Fußballspiele die Dreharbeiten auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts verbietet. Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht der Sportverbände auch unter den übrigen vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten verneint.